Auftragsbedingungen der SaltSec GmbH

  1. Anwendungsbereich

     

    1. Die gegenständlichen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs- und sonstige Tätigkeiten, die im Zuge eines zwischen der SaltSec GmbH, 596581a (im Folgenden kurz "SaltSec") und dem Vertragspartner bestehen-den Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz "Vertragspartner") von SaltSec vorgenommen werden.
    2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
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  3. Auftrag

     

    1. SaltSec ist berechtigt und verpflichtet, den Vertragspartner in jenem Maß zu beraten, als dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig und zweckdienlich ist. ändert sich die Sach- und/oder Rechtslage nach dem Ende des Vertragsverhältnisses, so ist SaltSec nicht verpflichtet, den Vertragspartner auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
    2. Der Vertragspartner hat gegenüber SaltSec auf Verlangen einen schriftlichen Auftrag zu unterfertigen.
    3. Die Leistungserbringung durch SaltSec erfolgt insbesondere durch das Einbringen von methodischem Wissen, dem Einsatz von erprobten Methoden und Hilfsmitteln, der Sensibilisierung und Gesprächsführung mit verantwortlichen Mitarbeitern des Vertragspartners und die Vorbereitung und Abhaltung von Workshops. SaltSec erbringt keine rechtsberatenden Leistungen.
    4. Ausdrücklich festgehalten wird daher, dass SaltSec ausschließlich die Erbringung der im Rahmen der Auftragserteilung definierten Dienstleistungen schuldet, jedoch keinen wie auch immer gearteten Projekterfolg. Die erfolgreiche Umsetzung der durch die Leistungen von SaltSec zur Verfügung gestellten Methoden und Hilfsmittel, Workshopinhalte oder sonstigen Unterstützungsleistungen hängt von zahlreichen von SaltSec nicht beeinflussbaren Faktoren wie der Organisationsstruktur des Vertragspartners, dem Engagement seiner Mitarbeiter oder sonstiger Umstände ab, die von SaltSec nicht beeinflusst werden können.
    5. Der Ort der Leistungserbringung ist nach Wahl SaltSecs entweder der Sitz oder die Betriebsst�tte des Vertragspartners oder der Sitz SaltSecs. Sofern nichts anderes explizit vereinbart ist, hat der Vertragspartner SaltSec sämtliche mit der Leistungserbringung am Sitz oder in einer Betriebsstätte des Vertragspartners verbundenen Spesen und Fahrtkosten zu ersetzen.
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  5. Informations- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

     

    1. Nach Erteilung des Auftrags ist der Vertragspartner verpflichtet, SaltSec sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Beratung oder sonstigen Tätigkeit von Be-deutung sein k�nnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. SaltSec ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
    2. Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Vertragspartner verpflichtet, SaltSec alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
    3. Zur Erfüllung des Auftrags hat der Vertragspartner bei Bedarf nach Aufforderung durch SaltSec einen für das jeweilige Projekt Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der SaltSec im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist SaltSec ebenso ein IT- bzw. Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die IT- und Informationssicherheitsstrukturen des Vertragspartners in ausreichendem Maße kennt.
    4. Zudem stellt der Vertragspartner sicher, dass sämtliche seiner Mitarbeiter im Zuge der Leistungserbringung durch SaltSec bei Bedarf als Interviewpartner bzw. für Workshops zur Verfügung stehen und gegebenenfalls an der Leistungserbringung mitwirken.
    5. Zuletzt ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch SaltSec benötigten Zugriffs- und Zutrittsberichtigungen zu erteilen.
    6. für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung SaltSecs, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners entstehen, hält der Vertragspartner SaltSec schad- und klaglos.

     

  6. Vertraulichkeitsvereinbarung

     

    1. SaltSec ist zur Vertraulichkeit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in durch seine Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Vertragspartners gelegen ist.
    2. SaltSec ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Vertragspartners zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. die-sen die entsprechenden Verpflichtungen Vberbunden worden sind.
    3. Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen SaltSecs (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des SaltSecs) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen SaltSec (insbesondere Schadenersatzforderungen des Vertragspartners oder Dritter gegen SaltSec) erforderlich ist, ist SaltSec von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.

     

  7. Honorar

     

    1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat SaltSec Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
    2. Zu dem � dem SaltSec gebührenden/mit ihm vereinbarten � Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Vertragspartners entrichteten Kosten hinzuzurechnen.
    3. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine vom SaltSec vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von SaltSec zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
    4. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung von Honorarnoten wird dem Vertragspartner nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Vertragspartners durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht.
    5. Ein allfälliger Aufwand SaltSecs, der im Rahmen der Aus�bung der dem Vertragspartner lt. Datenschutzvereinbarung zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechte entsteht, ist angemessen zu vergüten.
    6. SaltSec ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
    7. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt eine dem Vertragspartner übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Vertragspartner nicht binnen eines Monats (maä-gebend ist der Eingang bei SaltSec) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
    8. Sofern der Vertragspartner mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den SaltSec Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unber�hrt.

     

  8. Haftung SaltSecs

     

    1. Die Haftung SaltSecs für fehlerhafte Beratung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung von SaltSec beschränkt.
    2. Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen SaltSec wegen fehlerhafter Beratung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Vertragspartners auf Rückforderung des an den SaltSec geleisteten Honorars.
    3. Zum Schadenersatz ist SaltSec in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SaltSec ausschließlich für Personenschäden. für mittel-bare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet SaltSec nicht.
    4. für ein allfälliges Verschulden SaltSecs ist der Vertragspartner beweispflichtig.
    5. Bei Beauftragung SaltSeces gelten sämtliche Haftungsbeschr�nkungen auch zugunsten aller im Auftrag von SaltSec tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.
    6. SaltSec haftet nur gegenüber seinem Vertragspartner, nicht gegenüber Dritten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Vertragspartners mit den Leistungen SaltSecs in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

     

  9. Verjährung/Präklusion

     

    1. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Vertragspartner binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

     

  10. Vertragskündigung

     

    1. Das Vertragsverhältnis über Beratungstätigkeiten kann von SaltSec oder vom Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch SaltSecs bleibt hiervon unberührt.
    2. Das Vertragsverhältnis über sonstige Tätigkeiten SaltSecs kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartal aufgekündigt werden.
    3. Wird das Vertragsverhältnis vom Vertragspartner aufgelöst, ohne dass SaltSec dazu Anlass gegeben hat, so ist SaltSec berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen ei-nen entsprechenden Ersatz zu fordern.
    4. Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberährt.

     

  11. Urheberrechte und Datenschutz

     

    1. Von SaltSec digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien sowie sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum SaltSecs. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Vertragspartner, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung SaltSecs.
    2. Soweit SaltSec zur Vorbereitung eines Angebots für den Vertragspartner konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden.
    3. SaltSec erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfünglich einzuhalten und die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, aus-schließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.

     

  12. Rechtswahl und Gerichtsstand

     

    1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem Österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
    2. für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz SaltSecs vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
    3. SaltSec ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandsregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.

     

  13. Schlussbestimmungen

     

    1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
    2. SaltSec kann mit dem Vertragspartner in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
    3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.